Dienstag, 4. Januar 2011

Beschluss des G-BA für die Entwicklungen eines Qualitätssicherungsverfahrens in der Hüftendoprothetik

Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Beauftragung der Institution nach § 137a SGB V:
Entwicklungen für ein Qualitätssicherungsverfahren bei der
Hüftendoprothesenversorgung
Vom 16. Dezember 2010
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2010 folgenden Beschluss gefasst:
I. Die Institution nach § 137a SGB V wird gemäß Ziffern 2.2, 2.3, 2.5 der Anlage 1.1 zum „Vertrag über Leistungen im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung der Versorgung im Gesundheitswesen" vom 28. August 2009 beauftragt, für ein Qualitätssicherungsverfahren bei der
Hüftendoprothesenversorgung
• Instrumente und Indikatoren sowie
• die notwendige Dokumentation
zu entwickeln.
Bei der Entwicklung wird die aktuelle Version des Methodenpapiers der Institution nach § 137a SGB V zur Auswahl der Indikatoren und zur Festlegung der Instrumente berücksichtigt.
II. Gegenstand und Umfang der Beauftragung
Die Institution nach § 137a SGB V wird beauftragt, ein vergleichendes leistungserbringerbezogenes und sektorenübergreifendes Qualitätssicherungs-verfahren zur Verbesserung der Qualität der endoprothetischen Versorgung (Primär- und Revisionseingriffe) des Hüftgelenks auch unter Berücksichtigung der bestehenden Verfahren der externen stationären Qualitätssicherung und unter Einbeziehung aller versorgungsrelevanten Indikationen zu entwickeln. 2
Der Auftrag umfasst die Darstellung realistischer Verfahrensweisen, orientiert an den wichtigsten patientenrelevanten Endpunkten und die Entwicklung von Indikatoren und ggf. Darstellung von Referenzbereichen zur Messung der Versorgungsqualität. Bei der Entwicklung der Instrumente und Indikatoren sind insbesondere folgende Punkte von Interesse:
1. Hintergrund der Versorgungssituation mit Beschreibung des Leistungs-erbringer- und Patientenkollektivs sowie der aktuellen endoprothetischen Technologie
2. Beschreibung und Diskussion unterschiedlicher potenzieller Instrumente und Verfahren zur Qualitätsmessung (z. B. Stichprobe/Vollerhebung, Patienten-befragung)
3. Beschreibung der Verfahrensart und der Umsetzung unter Einbeziehung eines fachlich und aufwandsbezogen angemessenen Follow-ups einschließlich Behandlungsergebnissen, Spätkomplikationen und Revisionen
4. Überprüfung der Einbeziehung der Anschlussheilbehandlung/Reha-Maß-nahmen
5. Berücksichtigung der Sektorenübergänge in der Versorgung
6. Darstellung der erforderlichen Dokumentationen
7. Indikationsstellung (Anamnese, Befunderhebung, Diagnosestellung)
8. Präoperative Patienteninformation und -aufklärung (z. B. Information zum postoperativen Verlauf unter Berücksichtigung der individuellen medizinischen und sozialen Situation, Verhaltensmaßnahmen)
9. Prüfung der EDV-technischen Möglichkeiten zur Einbindung vorhandener bzw. in Entwicklung befindlicher Endoprothesenregister

III. Weitere Verpflichtungen
Im Rahmen der Beauftragung und Zusammenarbeit mit der Institution nach § 137a SGB V gilt für diese das 1. Kap. § 22 der Verfahrensordnung (VerfO). Dabei ist die Institution nach § 137 a SGB V nach 1. Kap. § 20 VerfO insbesondere verpflichtet,
1. die Verfahrensordnung zu beachten,
2. in regelmäßigen Abständen über den Stand der Bearbeitung zu berichten,
3. den Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses für Rückfragen und Erläuterungen auch während der Bearbeitung des Auftrages zur Verfügung zu stehen und
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4. die durch die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmte Vertraulichkeit der Beratungen und Beratungsunterlagen zu beachten.
IV. Beauftragung
Die Beauftragung erfolgt für das Jahr 2010.
V. Abgabetermin
Die Institution nach § 137a SGB V hat gemäß Ziffer 2.5 der Anlage 1.11bis zum 20. Januar 2012 dem G-BA die Indikatoren und Instrumente sowie die Ergebnisse zur Dokumentation mit den Stellungnahmen der Beteiligten vorzulegen. Sie hat dabei einen Abschlussbericht über die jeweilige Entwicklungsleistung beizufügen, in dem sie
1. das Ergebnis ihrer Entwicklungsleistung zusammenfasst,
2. darlegt, welche Recherchen sie mit welchen Ergebnissen durchgeführt hat,
3. die von ihr herangezogenen Fachexperten nennt und deren Ausführungen bewertet,
4. kommentiert, ob und aus welchen Gründen sie die Anregungen und Bedenken, die von den Beteiligten nach § 137a Abs. 3 SGB V geäußert wurden, in ihre Arbeitsergebnisse aufgenommen hat,
5. aufführt, welche Literatur- und sonstige Quellen sie herangezogen hat, sowie nachweist, dass sie alle wesentlichen Studien berücksichtigt hat.
Die Frist, innerhalb der der G-BA Nachbesserungen oder eine Neuentwicklung fordern kann, beginnt frühestens mit dem als Abgabetermin benannten Tag.
Berlin, den 16. Dezember 2010
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hess

Das Originaldokument finden Sie hier.

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